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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-374/16 (EuGH)
§§: UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, AO § 163, AO § 227, Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 168 Buchst. a, Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 178 Buchst. a, Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 226 Nr. 5
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Rechnung, Name Anschrift, Briefkastenadresse, Internethandel, Vertrauensschutz, Erlass, Billigkeit, Gutglaubensschutz, Billigkeitsverfahren
Rechtsfrage: 1. Enthält eine zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a i.V.m. Art. 178 Buchst. a MwStSystRL erforderliche Rechnung die "vollständige Anschrift" i.S. von Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er zwar postalisch zu erreichen ist, wo er jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt? - 2. Steht Art. 168 Buchst. a i.V.m. Art. 178 Buchst. a MwStSystRL unter Beachtung des Effektivitätsgebots einer nationalen Praxis entgegen, die einen guten Glauben des Leistungsempfängers an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nur außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens berücksichtigt? Ist Art. 168 Buchst. a i.V.m. Art. 178 Buchst. a MwStSystRL insoweit berufbar?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 06.04.2016
Vorinstanz/AZ: XI R 20/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 13 89
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.11.2017
Erledigungs-Az: Rs C-374/16 und C-375/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 20 47