
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 1540/08 (BVerfG) |
§§: | EStG 1997 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG 1997 § 35 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 2, EStG 1997 § 10 d, FGO § 123 Abs. 1 Satz 1, FGO § 40 Abs. 2, EStG 1997 § 34 f |
Schlagwörter | Anpassung, Anrechnung, Anrechnungsvolumen, Anrechnungsüberhang, Beschwer, Doppelbesteuerung, Eigentum, Einkommensteuer, Erstattung, Folgerichtigkeit, Gewerbebetrieb, Gewerbesteuer, Gleichheit, Guthaben, Klage, Klageantrag, Klageänderung, Negative Steuer, Nullbescheid, Rechtsbehelf, Revisionsverfahren, Rücktrag, Steuerbescheid, Steuererleichterung, Steuerschuld, Verfall, Verfassung, Vortrag, Zulässigkeit, Änderung |
Rechtsfrage: | Verfall von Anrechnungsüberhängen bei der Gewerbesteueranrechnung gemäß § 35 EStG verfassungsmäßig - Keine Vortragsmöglichkeit oder Rücktragsmöglichkeit analog § 34 f EStG - Gebot der Folgerichtigkeit - Beschwer bei Klage gegen Nullbescheid - Anpassung des Klageantrags an Änderungsbescheid im Revisionsverfahren - Verfassungsbeschwerde - |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 23.04.2008 |
Vorinstanz/AZ: | X R 32/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 31 13 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 29.06.2009 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 1540/08 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |