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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 45/02 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, LStR R 37 Abs. 3, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Werbungskosten, Dienstreise, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte |
Rechtsfrage: | Sind die ein bis zweimal wöchentlich durchgeführten Fahrten des in Berufsausbildung befindlichen Sohns zur Berufsschule bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte des Sohns nach Dienstreisegrundsätzen (0, 52 DM je einfachen Kilometer; Verpflegungsmehraufwand) oder nur mit den für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gültigen Pauschbeträgen berücksichtigungsfähig? Berufsschule als regelmäßige weitere Arbeitsstätte des Sohns? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 07.05.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 43/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 96 62 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |