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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-25/10 (EuGH)
§§: EG Art. 18, EG Art. 45, EG Art. 49, EG Art. 54
Schlagwörter EG, EU, Erbschaftsbesteuerung, Genossenschaft, Berufsverband, Stiftung
Rechtsfrage: Sind die Art. 18 (früher Art. 12 EG), 45 (früher Art. 39 EG), 49 (früher Art. 43 EG) und 54 (früher Art. 48 EG) des Vertrags von Lissabon vom 17.12.2007 dahin auszulegen, dass sie den Erlass oder die Beibehaltung einer Bestimmung durch den Gesetzgeber eines Mitgliedstaats untersagen, mit der eine Besteuerung zum ermäßigten Satz von 7 % Vereinigungen ohne Gewinnzweck, Genossenschaften oder nationalen Genossenschaftsverbänden, Berufsverbänden und internationalen Vereinigungen ohne Gewinnzweck, privaten Stiftungen und gemeinnützigen Stiftungen vorbehalten wird, die einem Mitgliedstaat angehören, wo der Erblasser - der in Wallonien ansässig ist - zum Zeitpunkt seines Todes tatsächlich wohnt oder seinen Arbeitsort hat, oder wo er vorher tatsächlich gewohnt oder seinen Arbeitsort gehabt hat?
Vorinstanz: Tribunal de premiere instance de Liege (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 100 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.02.2011
Erledigungs-Az: Rs C-25/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 06 27