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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 45/09 (BFH) |
| §§: | DMBilG § 50 Abs. 3 Satz 3, DMBilG § 36 Abs. 4 Satz 2, AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d |
| Schlagwörter | Festsetzungsfrist, Steuererklärung, DM-Eröffnungsbilanz, Bilanzänderung |
| Rechtsfrage: | Geht die Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 3 DMBilG (i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 2 DMBilG) als lex specialis den allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung zur Festsetzungsverjährung vor, wenn erstmals Steuererklärungen, die auf geänderten DM-Eröffnungsbilanzen beruhen, für nach der Abgabenordnung festsetzungsverjährte Zeiträume eingereicht werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | Sächsisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 29.04.2009 |
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 2153/06 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 34 75 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 09.12.2010 |
| Erledigungs-Az: | I R 45/09 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 15 60 |