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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II B 84/00 |
§§: | AO § 169 Abs. 2, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, AO § 369 Abs. 2, FGO § 69 |
Schlagwörter | Vermögensteuer, Vollziehung, Steuerhinterziehung, Straftat, Verjährung, Festsetzungsfrist, Ernstliche Zweifel |
Rechtsfrage: | Ist die Aussetzung der Vollziehung von Vermögensteuerfestsetzungen außerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO zulässig, wenn das Gericht die Annahme des Finanzamts, der Steuerpflichtige habe Vermögensteuer hinterzogen und deshalb komme die verlängerte Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO (10 Jahre) zur Anwendung, als ernstlich zweifelhaft einstuft? |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 08.06.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 1 V 16/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 51 77 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.12.2000 |
Erledigungs-Az: | II B 84/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Beschwerde begründet - Aufhebung des AdV-Beschlusses des FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 64 72 |