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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 41/03
§§: EStG § 17 Abs. 2 Satz 4, EStG § 17 Abs. 4, EStG § 52 Abs. 34 a Satz 2
Schlagwörter Auflösungsverlust, Entstehung, Wesentliche Beteiligung, Nachträgliche Anschaffungskosten, Verlustabzug, Zeitpunkt
Rechtsfrage: Berechnung eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG: Sind in die Berechnung des Auflösungsverlustes nur diejenigen nachträglichen Anschaffungskosten einzubeziehen, die auf den im Streitjahr hinzu erworbenen Anteil, durch den die wesentliche Beteiligung erst begründet worden ist, entfallen, weil für die Prüfung der Verlustabzugsbeschränkung nicht auf die gesamte Beteiligung abzustellen ist, sondern jeder einzelne Anteil gesondert betrachtet werden muss? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 16.04.2003
Vorinstanz/AZ: 3 K 247/01
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 998
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 35 14
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.02.2005
Erledigungs-Az: VIII R 41/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 36 82