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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 9/05 |
§§: | AO 1977 § 165 Abs. 1, EStG § 10 Abs. 3, BGB § 133 |
Schlagwörter | Vorläufigkeitsvermerk, Auslegung, Sonderausgabe, Vorwegabzug, Kürzung |
Rechtsfrage: | Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks: Erstreckt sich der Vermerk, nach dem die Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für vorläufig erklärt wird, auch darauf, ob der Steuerpflichtige zum Sonderausgabenabzug mit oder ohne Kürzung des Vorwegabzugs berechtigt ist (einfachgesetzliche Auslegung des § 10 Abs. 3 EStG) oder ist er inhaltlich auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit beschränkt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 22.02.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 396/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 28 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 31.05.2006 |
Erledigungs-Az: | X R 9/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 34 96 |