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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 19/16 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
Schlagwörter Regelmäßige Arbeitsstätte, Polizei, Außendienst, Verpflegungsmehraufwand
Rechtsfrage: Ist bei einem Polizeibeamten, der grundsätzlich arbeitstäglich (nachhaltig) seine Dienststelle anfährt, aber den Großteil seiner Zeit im Einsatzwagen Streife fährt (quantitativer und qualitativer Schwerpunkt), die Polizeidienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 19.02.2016
Vorinstanz/AZ: 12 K 1620/15 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 18 37
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.11.2016
Erledigungs-Az: VI R 19/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 03 43