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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 47/18 (BFH) |
§§: | EStG § 42 d, EStG § 38, FGO § 102, AO § 5, FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Arbeitgeber, Lohnsteuerhaftung, Auswahlermessen, Feststellungslast, Einkommensteuerveranlagung, Sachaufklärungspflicht |
Rechtsfrage: | Wird bei einer Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers nach Ablauf des Kalenderjahres dessen Haftung durch die Höhe der endgültigen Einkommensteuerschuld der Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt der Akzessorietät tatbestandlich begrenzt oder ist dieser Umstand nur für das Auswahlermessen des FA bedeutsam? - In welchem Umfang ist das Gericht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zur Sachaufklärung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber behauptet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer bleibe der Höhe nach hinter der Lohnsteuer zurück? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 11.10.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 4263/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 19 69 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.09.2021 |
Erledigungs-Az: | VI R 47/18 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 20 10 |