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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-259/15 P (EuGH)
§§: VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 13, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 18, DVO (EU) Nr. 501/2013 Art. 1 Abs. 1, DVO (EU) Nr. 501/2013 Art. 1 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, Ausfuhr, China, Einfuhr, Fahrrad, Hersteller, Indonesien, Malaysia, Missbrauch, Sri Lanka, Tunesien, Ursprung
Rechtsfrage: Rechtsmittel des Rats gegen das EuG-Urteil vom 19.3.2015 Rs T-412/13. Der Rechtsmittelführer beantragt, - das Urteil des Gerichts vom 19.3.2015, dem Rat am 23.3.2015 zugestellt, in der Rechtssache T-412/13, Chin Haur, PT/Rat, aufzuheben, - den von der Chin Haur, PT in erster Instanz gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung (DVO (EU) Nr. 501/2013) zurückzuweisen und - der Chin Haur, PT die Kosten des Rates in beiden Rechtszügen aufzuerlegen, hilfsweise, - die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen, - die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 19.03.2015
Vorinstanz/AZ: Rs T-412/13
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 254 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.01.2017
Erledigungs-Az: Rs C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P