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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 16/17 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 6, EStG § 32 a, EStG § 24 b, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9, GG Art. 3, GG Art. 6 |
Schlagwörter | Kinderfreibetrag, Splitting, Alleinerziehende, Verfassung, Kinderbetreuungskosten, Sonderausgabe, Gerichtskosten, Fahrzeug, Betriebsausgabe, Werbungskosten |
Rechtsfrage: | Ist die gesetzliche Regelung zu den Kinderfreibeträgen im Streitjahr 2014 verfassungsgemäß? Verstößt die Versagung des Splittingtarifs für verwitwete Alleinerziehende gegen Verfassungsrecht? Sind Aufwendungen für ein Kinderferienlager als Kinderbetreuungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbar? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 15.03.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1429/16 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an III. Senat - neues Aktenzeichen: III R 50/17 |