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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 1/02 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Berufssoldat |
Rechtsfrage: | Reicht es für den begrenzten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers bei einem Berufssoldaten mit einem eigenen Dienstzimmer aus, dass er die ihm zusätzlich vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben mit dessen Zustimmung nur im häuslichen Arbeitszimmer erledigen kann somit hierfür kein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung stand? Ist der Begriff des Arbeitsplatzes nicht nur räumlich sondern auch funktional zu verstehen? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 22.10.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2934/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 388 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 60 25 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.01.2004 |
Erledigungs-Az: | VI R 1/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 22 71 |