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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 28/10 (BFH) |
§§: | EStG § 33 a Abs. 1 Satz 1, EStG § 33 a Abs. 1 Satz 5 |
Schlagwörter | Unterhalt, Ländergruppeneinteilung |
Rechtsfrage: | Inwieweit sind Unterhaltsleistungen an die Mutter des Klägers, die im Streitjahr 2006 in St. Petersburg in der Russischen Föderation lebte, als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 a Abs. 1 EStG abziehbar? Maßgeblichkeit der Ländergruppeneinteilung gemäß dem BMF-Schreiben vom 11.11.2003, BStBl I 2003 S. 637 i.d.F. des BMF-Schreibens vom 9.2.2005, BStBl I 2005 S. 369? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 16.03.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 14346/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 30 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.11.2010 |
Erledigungs-Az: | VI R 28/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 02 30 |