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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 18/05
§§: EStG § 8 Abs. 2, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, LStR Abschn 31 Abs. 8 Satz 3
Schlagwörter Geldwerter Vorteil, Arbeitslohn, Zinsverbilligung, Darlehen
Rechtsfrage: Ist bei Arbeitgeberdarlehen ein zu versteuernder geldwerter Vorteil auch dann anzunehmen, wenn sich der Zinssatz des Arbeitgeberdarlehens (4,99 v.H. effektiv bei 10-jähriger Laufzeit) im durchschnittlichen Rahmen marktüblicher Zinsen bewegt und der marktübliche Zinssatz für Darlehen (zwischen 4,86 und 5,8 v.H.) ca. 20 v.H. niedriger ist als der in Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR genannte und die Verwaltung bindende Zinssatz von 6 v.H.? Verstößt diese steuerverschärfende Verwaltungsvorschrift gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes über die Bestimmung des üblichen Endpreises am Abgabeort? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 10.02.2005
Vorinstanz/AZ: V 280/01
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 1027
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 24 24
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.05.2006
Erledigungs-Az: VI R 18/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet