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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 2/16 (BFH) |
§§: | EStG § 7 g Abs. 3 Satz 2, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2 Satz 3, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 2 Abs. 1 |
Schlagwörter | Liebhaberei, Betrieb, Rückwirkung, Ansparabschreibung, Gewinnerzielungsabsicht, Investition, Betriebsaufgabe |
Rechtsfrage: | Kann die zeitlich spätere Einstufung des Betriebes als so genannten Liebhabereibetrieb das objektive Tatbestandsmerkmal des § 7 g EStG a.F. "Betrieb" rückwirkend entfallen lassen mit der Folge, dass das Tatbestandsmerkmal des § 7 g Abs. 3 Satz 2 EStG a.F., die objektive Möglichkeit der Investition im Zeitpunkt der Bildung der Ansparrücklage, nicht mehr gegeben ist? Kann der Rechtsbegriff der Betriebsaufgabe (objektiv erkennbare Tatsachen durch Handlungen) mit dem der Liebhaberei (rückwirkende subjektive Würdigung aller äußeren und inneren Tatsachen) hinsichtlich der Rechtsfolge der Unzulässigkeit der Bildung einer Ansparrücklage nach Betriebsaufgabe gleichgesetzt werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 23.01.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3439/10 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 899 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 10 39 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.10.2017 |
Erledigungs-Az: | X R 2/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 25 80 |