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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 62/03
§§: EStG § 12 Nr. 1 Satz 2, GG Art. 6 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 20, EStG § 21
Schlagwörter Reisekosten, Werbungskosten, Aufteilungsverbot, Private Lebensführung, Verfassung, Kapitaleinkünfte
Rechtsfrage: Können Fahrtkosten zu einer dem Kläger als Miteigentümer gehörenden Wohnung, in der auch ein Elternteil lebt, als Werbungskosten bei den Kapital- und Vermietungseinkünften abgezogen werden, wenn sich in dieser Gegend das wesentliche Vermögen des Klägers befindet und auch von dieser Wohnung aus verwaltet wird (u.a. Verwaltung Mietshäuser, Dispositionen über Wertpapiere, Gesellschafterversammlungen der Familiengesellschaften)? Verfassungswidrige Anwendung des Aufteilungsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 20.11.2002
Vorinstanz/AZ: 10 K 5759/01 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 01 82
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.05.2005
Erledigungs-Az: VIII R 62/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG