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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 56/07 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Schlagwörter Rente, Leibrente, Mindestzeitrente, Wertsicherungsklausel
Rechtsfrage: Mindestzeitrente: Wie ist der als Werbungskosten zu berücksichtigende Ertrags- oder Zinsanteil von Leibrenten mit einer bestimmten Mindestzeit (sog. Mindestzeitrenten oder verlängerte Leibrenten) zu ermitteln? Liegt beim Erwerb eines Vermietungsobjekts gegen Barzahlung und Zahlung einer durch Wertsicherungsklausel gesicherten lebenslangen Rente mit einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren trotz statistisch höherer Lebenserwartung des Berechtigten keine Leibrente i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3/a EStG vor, so dass nicht der Ertragsanteil der Rente (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG) sondern die durch Gegenüberstellung der Rentenbarwerte ermittelte Barwertminderung als Zinsaufwand gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG abziehbar ist? Sind die auf der Wertsicherungsklausel beruhenden Rentenerhöhungsbeträge nicht nur mit dem Ertragsanteil, sondern in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 22.08.2007
Vorinstanz/AZ: 7 K 1706/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 03 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.08.2008
Erledigungs-Az: IX R 56/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 43 40