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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 33/17 (BFH) |
§§: | RL 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2 Satz 1, RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 2 Buchst. b, RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 2 Buchst. a, UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 11, UStG 2005 § 4 Nr. 12 Satz 2 |
Schlagwörter | Überlassung, Vermietung, Camping, Ermäßigter Steuersatz, Steuerfreiheit |
Rechtsfrage: | 1. Stellt eine kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen eine kurzfristige Vermietung von Campingflächen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dar? - 2. Ist ein Boot trotz Übernachtungsmöglichkeit in Form einer Kajüte als Fahrzeug anzusehen? - 3. Liegt mangels Vergleichbarkeit von Bootsliegeplätzen und Campingplätzen ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, da bei Booten regelmäßig die Fahrt selbst, während bei Wohnwagen und Wohnmobilen die Unterkunft im Vordergrund steht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 15.06.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 210/15 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2017 S. 1481 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 16 86 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.08.2018 |
Erledigungs-Az: | V R 33/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an den EuGH durch BFH-Beschluss vom 2.8.2018 V R 33/17 -- Aktenzeichen beim EuGH: Rs C-715/18 -- Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 2.8.2018) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 17 18 |