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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-368/04 (EuGH)
§§: EG Art. 87 Abs. 3, EG Art. 88 Abs. 3
Schlagwörter Subventionskontrolle, Dienstleistungsbetrieb, Vergütung, Energieabgabe, Österreich, Gemeinschaftsrecht, Zuschuss, EG, EU, Erstattung
Rechtsfrage: 1. Steht das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG auch dann der Anwendung einer innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmung entgegen, die Betriebe, deren Schwerpunkt nicht nachweislich in der Herstellung körperlicher Güter besteht, von der Vergütung von Energieabgaben ausschließt und daher als Beihilfe i.S. des Art. 87 EG zu qualifizieren ist, aber der Kommission vor dem innerstaatlichen In-Kraft-Treten der Regelung nicht notifiziert wurde, wenn die Kommission gemäß Art. 87 Abs. 3 EG die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum festgestellt hat und sich der Erstattungsantrag auf für diesen Zeitraum zu entrichtende Abgaben bezieht? - 2. Bei Bejahung der ersten Frage: Erfordert das Durchführungsverbot in einem derartigen Fall die Vergütung auch in jenen Fällen, in denen die Anträge der Dienstleistungsbetriebe nach der Erlassung der Entscheidung der Kommission für Bemessungszeiträume vor diesem Zeitpunkt gestellt wurden?
Vorinstanz: VwGH Österreich
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 273 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.10.2006
Erledigungs-Az: Rs C-368/04