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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | GrS 3/98 |
§§: | FGO § 119 Nr. 3, FGO § 120 Abs. 2 Satz 2, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 93 Abs. 3 Satz 2, FGO § 126 Abs. 4, ZPO § 227 |
Schlagwörter | Verletzung des rechtlichen Gehörs, Terminverlegung, Wiederaufnahme, Mündliche Verhandlung |
Rechtsfrage: | Erfordert die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör im Urteilsverfahren (§ 119 Nr. 3 FGO) auch dann (substantiierte) Ausführungen darüber, was der Rechtsmittelführer bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und daß dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können, wenn der Rechtsmittelführer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (etwa wegen seiner Erkrankung) an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnte oder wenn ihm eine Teilnahme an der in den Räumen des Prozeßgegners stattfindenden mündlichen Verhandlung aus gewichtigen Gründen nicht zumutbar war ? - Vorlage: Beschluß vom 8.4.1998 VIII R 32/95 |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 13.06.1994 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 10260/87 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.09.2001 |
Erledigungs-Az: | GrS 3/98 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 14 64 |