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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 21/06 |
§§: | EStG § 50 c, UmwStG § 4 Abs. 5 |
Schlagwörter | Sperrbetrag, Umwandlung, Übernahmegewinn, Anrechnung, Körperschaftsteuer, Wertminderung, Gewinnausschüttung |
Rechtsfrage: | Sperrbetrag nach § 50 c EStG a.F. beim Erwerb von Anteilen einer deutschen GmbH von einer britischen Kapitalgesellschaft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 10.02.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 5285/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 820 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 22 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.02.2010 |
Erledigungs-Az: | I R 21/06 |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an EuGH - BFH-Beschluss vom 23.1.2008 - I R 21/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 12 82 |