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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-169/03 (EuGH)
§§: EG Art. 39
Schlagwörter Beschränkte Steuerpflicht, Arbeitnehmer, EG, EU, Steuerabzug, Quellensteuer, Einkommensteuer
Rechtsfrage: Ist Art. 39 EG dahin auszulegen, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates entgegensteht, wonach natürliche Personen, die steuerlich als nicht im Inland wohnend angesehen werden, die aber im Inland Einkünfte aus Arbeit bezogen haben (beschränkte Steuerpflicht), einer Quellensteuer unterliegen, die einen Grundabzug oder andere durch persönliche Verhältnisse bedingte Abzüge nicht erlaubt, während die im Inland ansässigen Personen bei der normalen Veranlagung zur Einkommensteuer bezüglich sämtlicher in dem Mitgliedstaat oder im Ausland erzielten Einkünfte (unbeschränkte Steuerpflicht) zu solchen Abzügen berechtigt sind, wenn dem Fehlen des Rechts der Erstgenannten auf den Grundabzug u.a. aber durch einen Steuersatz Rechnung getragen worden ist, der niedriger ist als der für die im Inland ansässigen Steuerpflichtigen?
Vorinstanz: Regeringsrätt
Vorinstanz/Datum: 10.04.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2003 Nr. C 158 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 01.07.2004
Erledigungs-Az: Rs C-169/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 28 48