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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-322/11 (EuGH)
§§: AEUV Art. 63, AEUV Art. 65
Schlagwörter EU, EG, Kapitalverkehrsfreiheit, Finnland, unbeschränkte Steuerpflicht, Verlust, Veräußerung, Frankreich, Finnland, Aktien, Grundstück
Rechtsfrage: Sind die Art. 63 AEUV und 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach eine in Finnland unbeschränkt steuerpflichtige Person den Verlust aus der Veräußerung einer in Frankreich belegenen Immobilie nicht von dem in Finnland zu besteuernden Gewinn aus der Veräußerung von Aktien in Abzug bringen darf, während sie den Verlust aus der Veräußerung einer entsprechenden in Finnland belegenen Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen von den Veräußerungsgewinnen abziehen darf?
Vorinstanz: Korkein hallinto-oikeus (Finnland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 252 S. 25
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.11.2013
Erledigungs-Az: Rs C-322/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 30 50