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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 61/04 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Sprachkurs, Ausland, Europäische Gemeinschaft, Afrika, Aufteilungsverbot, EG, EU |
Rechtsfrage: | Aufwendungen eines Zeitsoldaten für einen während seines Jahresurlaubs in Kapstadt (Südafrika) absolvierten Englisch-Intensiv-Sprachkurs (8 Teilnehmer mit jeweils 7 Unterrichtsstunden an den Wochentagen). Überwiegt wegen der touristischen Elemente grundsätzlich die private Mitveranlassung bei einem Sprachkurs, der außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz absolviert wird? Gilt daneben das Aufteilungs- und Abzugsverbot, weil die Kursgebühr auch das nicht bezifferbare Entgelt für Übernachtung und Frühstück enthält? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 09.09.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 275/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 29 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 03 58 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.03.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 61/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 15 75 |