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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 60/07 (BFH) |
§§: | AO § 165, EStG § 13, EStG § 13 a |
Schlagwörter | Vorläufigkeit, Einkünfteerzielung, Forstwirtschaft, Änderung, Durchschnittssatz, Gewinnermittlung |
Rechtsfrage: | Kann das Finanzamt einen Feststellungsbescheid, der hinsichtlich der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht eines Forstbetriebs vorläufig ergangen ist, nach § 165 Abs. 2 AO ändern, weil es nachträglich zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dem Betrieb um eine sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung (§ 13 a EStG) handelt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 06.06.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 2445/05 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2008 S. 13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 02 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.03.2010 |
Erledigungs-Az: | IV R 60/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 21 30 |