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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 1/19 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 a, SGB IV § 7 b, SGB IV § 7 c, GG Art. 3, GG Art. 6 |
Schlagwörter | Rückstellung, Arbeitszeitkonto, Wertguthabenkonto, Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten, Fremdvergleich |
Rechtsfrage: | Steuerliche Berücksichtigung von Rückstellungen für Wertguthaben: Wird ein Arbeitsverhältnis wie unter fremden Dritten durchgeführt (geringfügige Abweichung gegenüber dem Üblichen), wenn - gemäß dem Gesetz zur Flexibilisierung der Arbeitszeit - ein Großteil des erdienten Arbeitslohnes in eine Rückstellung für Wertguthaben eingestellt wird und weniger als ein Drittel des erdienten Arbeitslohnes an den Arbeitnehmer-Ehegatten ausgezahlt werden und - nur - dieser dadurch die Möglichkeit hat, das Guthaben entweder für vorzeitigen Ruhestand, für die Reduzierung der Arbeitszeit vor dem Ruhestand, für einen Freizeitblock oder für die Umwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge zu verwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 23.10.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2061/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 17 86 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.10.2020 |
Erledigungs-Az: | X R 1/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 01 13 |