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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 1/06 (BVerfG)
§§: EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG 1997 § 10 Abs. 3, GG Art. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1, GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Familie, Gleichheit, Höchstbetrag, Kind, Krankenversicherung, Leistungsfähigkeit, Leistung, Normenkontrolle, Richter, Verfassung, Versicherung, Vorsorgeaufwendungen
Rechtsfrage: Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung insofern verfassungsmäßig ist, als - 1. diese Vorschrift den Abzug von Beiträgen zu Krankenversicherungen mit der Wirkung begrenzt, dass diese im Streitfall nicht ausreichen, damit die Kläger für sich selbst Krankenversicherungsschutz in dem von den gesetzlichen Krankenversicherungen gewährten und somit angemessenen Umfang erlangen können, - 2. die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Abziehbarkeit der den gesamten Vorsorgebedarf abdeckenden Aufwendungen durch den dem Steuerpflichtigen selbst und seinem Ehegatten zustehenden Höchstbetrag unabhängig davon begrenzt wird, ob unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind oder nicht. Weder § 10 Abs. 3 EStG noch eine sonstige Vorschrift des EStG sieht eine steuerliche Entlastung oder bei der Bemessung des Kindergeldes eine Transferleistung für den Fall vor, dass der Steuerpflichtige seine Kinder privat gegen Krankheit versichert, um für diese im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsschutz zu erlangen. - Normenkontrollverfahren -
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 14.12.2005
Vorinstanz/AZ: X R 20/04
Vorinstanz/Fundstelle: BFHE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 06 88
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 13.02.2008
Erledigungs-Az: 2 BvL 1/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 16 87