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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 29/15 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 2 b, EStG § 15 b |
Schlagwörter | Steuerstundungsmodell, Fonds, Verfassung, Nichtigkeit, Rechtswidrigkeit |
Rechtsfrage: | Offener Rentenfonds als Steuerstundungsmodell: 1) Verfassungswidrigkeit von § 15 b EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 b EStG a.F. wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit? - 2) Nichtigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheids aufgrund mangelnden Rechtsbindungswillens des Finanzamts? - 3) Verletzung von § 15 b EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 b EStG a.F., weil das FG als alleiniges Kriterium für die Qualifikation als Steuerstundungsmodell einen atypisch hohen (negativen) Zwischengewinn annimmt, der die 10%-Grenze des § 15 b Abs. 3 EStG überschreitet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 18.06.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 689/12 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 25 32 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.05.2019 |
Erledigungs-Az: | VIII R 29/15 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 10 36 |