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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 71/02
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Schlagwörter Ausbildung, Fortbildung, Bürokauffrau
Rechtsfrage: Aufwendungen für die nach einer mehrjährigen Tätigkeit als ungelernte Bürokraft und nach Ablauf des Erziehungsurlaubs begonnene, vom Arbeitsamt geförderte erstmalige Berufsausbildung zur Bürokauffrau nur als Sonderausgaben oder wegen der jahrelangen berufsähnlichen Tätigkeit unbegrenzt als Berufsfortbildungskosten abziehbar? Ist wegen der fehlenden berufsqualifizierten Ausbildung begrifflich eine Fortbildung möglich? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 20.06.2001
Vorinstanz/AZ: 2 K 658/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 15 84
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.10.2003
Erledigungs-Az: VI R 71/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 51 62