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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-399/16 (EuGH)
§§: EG Art. 43, EG Art. 48, AEUV Art. 49, AEUV Art. 54
Schlagwörter EG, EU, Währungsverlust, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Niederlande, Niederlassungsfreiheit
Rechtsfrage: 1. Sind die Art. 43 EG und 48 EG (jetzt 49 AEUV und 54 AEUV) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, aufgrund deren eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Muttergesellschaft in Bezug auf den Betrag, den sie in eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft investiert hat, keinen Währungsverlust berücksichtigen kann, während sie dies tun könnte, wenn die genannte Tochtergesellschaft in eine steuerliche Einheit - mit den Merkmalen einer niederländischen steuerlichen Einheit - mit der erwähnten im erstgenannten Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft aufgenommen worden wäre, was auf die Konsolidierung innerhalb der steuerlichen Einheit zurückzuführen ist? - 2. Sofern Frage 1 bejaht wird: Kann oder muss bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Währungsverlusts in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass auch (eine oder mehrere) von der betreffenden Muttergesellschaft mittelbar - über diese Tochtergesellschaft - gehaltene und in der Europäischen Union ansässige direkte und indirekte Tochtergesellschaften in die steuerliche Einheit aufgenommen worden wären? - 3. Sofern Frage 1 bejaht wird: Sind in diesem Fall lediglich Währungsverluste zu berücksichtigen, die sich bei einer Aufnahme in die steuerliche Einheit der Muttergesellschaft in den Jahren, auf die sich der Rechtsstreit bezieht, niedergeschlagen hätten, oder sind auch die Währungsergebnisse zu berücksichtigen, die sich in früheren Jahren niedergeschlagen hätten?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 371 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.02.2018
Erledigungs-Az: Rs C-398/16 und C-399/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 04 83