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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 44/97
§§: AO 1977 § 110 Abs. 1, AO 1977 § 122, AO 1977 § 121 Abs. 1, AO 1977 § 126 Abs. 3
Schlagwörter Wiedereinsetzung, Verschulden, Begründung
Rechtsfrage: 1. Ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren, wenn ein Schätzungsbescheid mit Postzustellungsurkunde dem Steuerpflichtigen zugestellt wird, der Bescheid keinen Hinweis auf die Zustellungsart enthält, der Steuerpflichtige den Bescheid an seinen Bevollmächtigten ohne Mitteilung über die förmliche Zustellung weiterleitet und der Bevollmächtigte bei der Berechnung der Einspruchsfrist -ohne Nachfrage- von einer Bekanntgabe des Bescheids mit einfachem Brief ausgeht? - 2. Ist bereits deshalb Wiedereinsetzung zu gewähren, weil der Bescheid lediglich die Höhe der geschätzten Einkünfte (hier: Gewinnfeststellung) und die Erläuterung, daß die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt wurden, erhält (mangelnde Begründung)? - Zulassung durch BFH
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 23.11.1994
Vorinstanz/AZ: 11 K 2541/94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.03.1998
Erledigungs-Az: XI R 44/97 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet