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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 10/04
§§: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Schlagwörter Verdeckte Gewinnausschüttung, Makler, Provision, Umsatztantieme, Gesellschaftergeschäftsführer
Rechtsfrage: Vermittlungsprovisionen an den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung: Stellen Maklerprovisionszahlungen für die Vermittlung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich Umsatztantiemen dar, die als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind, da sie für die Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben geleistet worden seien? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 22.10.2002
Vorinstanz/AZ: 6 K 355/00
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 638
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 21 31
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.04.2005
Erledigungs-Az: I R 10/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 45 58