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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 35/03 |
§§: | InvZulG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, InvZulG § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Nutzungsüberlassung, Nutzung, Verbleiben, Investitionszulage |
Rechtsfrage: | Muss der Nutzer von Wirtschaftsgütern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c InvZulG 1993 erfüllen? Sind die Grundsätze für die Nutzungsüberlassung auch für andere Formen der Besitzeinräumung über ein Wirtschaftsgut (z.B. Einlagerung bei Firmen, welche die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c InvZulG nicht erfüllen) anzuwenden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 12.06.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2786/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 20 72 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.09.2004 |
Erledigungs-Az: | III R 35/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 08 12 |