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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 57/14 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 2 b Satz 2, EStG § 15 b Abs. 2 Satz 2, EStG § 15 b Abs. 2 Satz 1, EStG § 32 d Abs. 1, EStG § 32 a |
Schlagwörter | Zwischengewinn, Negative Einkünfte, Steuerstundungsmodell, Modellhafte Gestaltung, Abgeltungsteuer |
Rechtsfrage: | Liegen die Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells i.S. von § 20 Abs. 2 b i.V.m. § 15 b Abs. 2 EStG vor, wenn Investmentanteile eines offenen, international angebotenen Fonds vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben werden und sich durch die im Streitjahr 2008 gezahlten Zwischengewinne eine Entlastung bei den tariflich zu besteuernden Einkünften ergibt, die positiven Einkünfte aber erst in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen unter Anwendung der Regelungen zur Abgeltungsteuer entstehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 22.09.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1693/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 02 26 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.06.2017 |
Erledigungs-Az: | VIII R 57/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 16 24 |