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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 39/09 (BFH) |
§§: | AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, AO § 155 Abs. 2, AO § 165 Abs. 1 Satz 2, AO § 171 Abs. 2 Nr. 1, AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Grundlagenbescheid, Aufhebung, Vorläufigkeit, Folgebescheid, Änderungsmöglichkeit, Bindung |
Rechtsfrage: | Aufgehobener Grundlagenbescheid bei bestehender Vorläufigkeit des Folgebescheides: Ist durch den vorläufigen Ansatz von noch nicht festgestellten Beteiligungsverlusten eine Änderungsmöglichkeit auch dann gegeben, wenn die wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht abgelehnte einheitliche und gesonderte Feststellung (Nichtfeststellung bzw. die spätere Feststellung mit 0,-- DM) wegen Verjährung wieder aufgehoben wurde? Muss die Änderung der Folgebescheide (Beteiligungseinkünfte 0,-- DM) mangels Bindungsverpflichtung wieder rückgängig gemacht werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 22.04.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1674/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 30 89 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |