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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs T-326/02 (EuG) |
| §§: | VO (EG) Nr. 659/1999 Art. 9, VO (EG) Nr. 659/1999 Art. 14, VO (EG) Nr. 659/1999 Art. 18, EG Art. 87 Abs. 3, EG Art. 93 |
| Schlagwörter | Staatliche Beihilfe, Niederlande, Schlepperschiff, Tonnagesteuer |
| Rechtsfrage: | Ist die Entscheidung der Kommission K(2002) 2158 endg. betreffend eine staatliche Beihilfe der Niederlande zugunsten der Tätigkeit niederländischer Schlepper in den Seehäfen und Binnengewässern der Gemeinschaft für nichtig zu erklären? Sind hilfsweise die Artikel 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung der Kommission, in denen die Kommission der niederländischen Regierung u.a. aufgibt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern -mit Ausnahme von Beihilfe, die vor dem 12.9.1990 gewährt worden ist-, für nichtig zu erklären? (Die Klägerinnen kamen in den Genuss der sogenannten steuerlichen Erleichterung und Tonnagesteuer, die von den Niederlanden u.a. zugunsten von Schiffen eingeführt worden war, die für Schlepptätigkeiten und Hilfeleistungstätigkeiten auf hoher See bestimmt sind. In der angefochtenen Entscheidung vertritt die Kommission die Ansicht, dass diese Regelung eine neue staatliche Beihilfe für Schleppschifffahrtstätigkeiten darstelle, die hauptsächlich in Häfen der Gemeinschaft und um diese herum und in Binnengewässern der Gemeinschaft Platz fänden.) |
| Vorinstanz: | Unternehmen ./. Kommission |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EG 2002 Nr. C 323 S. 39 |
| Erledigungs-Vermerk: | Streichung der Rechtssache |