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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 67/97
§§: EStG § 3 Nr. 66, EStG § 4 Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Sanierungsgewinn, Sanierungsabsicht, Steuer, Bilanzberichtigung, Bilanzenzusammenhang, Schätzung
Rechtsfrage: 1. Anerkennung eines steuerfreien Sanierungsgewinns (Sanierungsabsicht ?) bei Teilerlaß von Umsatzsteuer, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer. 2. (Hilfsantrag:) Ist der Bilanzansatz (gewinnmindernde Rückstellung für Säumniszuschläge, die bereits vor dem 31.12.85 verjährt sein sollen und im Jahr 1991 erlassen wurden -vgl. 1.-) in der Eröffnungsbilanz zum 1.1.91 (oder entsprechend dem Finanzgericht zum 31.12.1991 erfolgswirksam) zu berichtigen, wenn die Rückstellung in den Bilanzen zum 31.12.85, 1.1.1990 und 31.12.90 ausgewiesen war, das Finanzamt in den Jahren 1986 bis 1989 mangels Erstellung von Bilanzen und Steuererklärungen die Einkünfte maßvoll geschätzt hat und sämtliche Veranlagungszeiträume vor 1991 bestandskräftig sind? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 22.09.1997
Vorinstanz/AZ: 13 K 3249/95
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.05.1999
Erledigungs-Az: XI R 67/97 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet - ohne Begründung