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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX B 124/00
§§: EStG § 7 Abs. 4, EStG § 7 Abs. 5, EStG § 7 Abs. 3
Schlagwörter Absetzung für Abnutzung, Degressive Abschreibung
Rechtsfrage: Hat sich der Steuerpflichtige bei einem unbeweglichen Wirtschaftsgut zu Beginn des AfA-Zeitraums für die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG entschieden, und ist eine Änderung der Wahlrechtsausübung im Erstjahr auf Grund bestandskräftiger Bescheide nicht mehr möglich, kann dann wegen des Grundsatzes der Planmäßigkeit der Abschreibung die AfA-Methode später nicht mehr von § 7 Abs. 4 EStG (linear) zu § 7 Abs. 5 EStG (degressiv) geändert werden?
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 02.08.2000
Vorinstanz/AZ: V 198/98
Vorinstanz/Fundstelle: DStRE 2001 S. 3
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 70 84
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.02.2001
Erledigungs-Az: IX B 124/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig