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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 34/01
§§: BewG § 10, BewG § 95 Abs. 1, BewG § 109 Abs. 1, BewG § 117 a Abs. 2
Schlagwörter Teilwert, Schiff, Restwert, Veräußerungserlös, Partenreederei, Handelsschiffsvermögen
Rechtsfrage: Ermittlung des Teilwerts eines Seeschiffes. Ist Teilwert eines am Bewertungsstichtag steuerrechtlich noch nicht voll abgeschriebenen Seeschiffes, das die Klägerin kurz nach dem Bewertungsstichtag beim Erwerb des Anteils vom ausscheidenden Mitgesellschafter selbst weitaus höher bewertete und überdies ca. ein Jahr nach dem Bewertungsstichtag zu einem weitaus höherem Wert veräußerte, der schematisch ermittelte Restwert von 30 v.H. der Anschaffungskosten entsprechend den Seeschifffahrts-Richtlinien (SeeSchiffR) der OFD Hamburg, oder der Schätzwert zwischen Auseinandersetzungswert und pauschalem Abschlag. Darf dies zu einem höheren Teilwert als zu einem früheren Bewertungsstichtag führen und liegt darin ein Verstoß gegen die Selbstbindung der Finanzverwaltung, weil sie die von ihr aufgestellten Richtlinien nicht anwendet (Abschnitt 51 Abs. 5 VStR). - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 23.04.2001
Vorinstanz/AZ: 1 K 344/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 57 53
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.04.2002
Erledigungs-Az: II R 34/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 02 59