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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 58/04
§§: UStG 1993 § 12 Abs. 2, UStG 1993 § 3 Abs. 9, RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1
Schlagwörter ermäßigter Steuersatz, Verzehr an Ort und Stelle, sonstige Leistung, Kiosk, Imbiss
Rechtsfrage: 1. Unterliegen die von einem Imbisswagen abgegebenen Speisen dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Imbissstand nur eine Thekenumrandung, die als Verkaufsfläche dient, besitzt und sonst keine Verzehrmöglichkeiten angeboten werden? - 2. Können Stehtische, die von benachbarten Mitbewerbern für deren Kunden aufgestellt und auch von Kunden des Imbisswagens mitbenutzt wurden, dem Betreiber des Imbisswagens zugerechnet werden, wenn dieser mit den Mitbewerbern darüber weder Absprachen getroffen noch Dienstleistungen erbracht hat? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 28.09.2004
Vorinstanz/AZ: 8 K 2049/00
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 150
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 15 02
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.10.2006
Erledigungs-Az: V R 58, 59/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 00 39