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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 2/11 (BFH)
§§: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, UStG § 24 Abs. 1, UStG § 24 Abs. 3
Schlagwörter Vorsteueraufteilung, Organschaft, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Durchschnittsbesteuerung, Regelbesteuerung
Rechtsfrage: Fraglicher Vorsteuerabzug, wenn ein Unternehmer im Rahmen einer Organschaft sowohl einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt (Einzelunternehmen), als auch einen der Regelbesteuerung unterliegenden Betrieb (Organgesellschaft) unterhält: Ist es für den Vorsteuerabzug auch dann entscheidend, in welchem Betrieb die bezogenen Leistungen verwendet werden, wenn der Unternehmer mit den vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bezogenen Eingangsleistungen tatsächlich keine Umsätze dieses Betriebes, sondern allein Umsätze des regelversteuernden Betriebes erzielt? - Inwiefern hat § 24 Abs. 3 UStG, wonach der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln ist, Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 12.11.2010
Vorinstanz/AZ: 1 K 1245/09 U
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2011 S. 932
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 21 63
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.11.2013
Erledigungs-Az: XI R 2/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 00 07