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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-265/99 (EuGH) |
§§: | EG-Vertrag Art. 90, EG-Vertrag Art. 95 |
Schlagwörter | EG, Kraftfahrzeugsteuer, Frankreich, Diskriminierung |
Rechtsfrage: | Hat die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 EG-Vertrag (früher Art. 95 EG-Vertrag) verstoßen, - - indem sie eine Regelung beibehalten und angewandt hat, die für Fahrzeuge, die mit Schaltgetriebe mit sechs Gängen oder mit Automatikgetriebe mit fünf Gängen ausgerüstet sind, eine nachteilige Methode zur Berechnung der steuerlichen Nutzleistung vorsieht, die sich für in anderen Mitgliedstaaten hergestellte Fahrzeuge im Verhältnis zu ähnlichen oder in Wettbewerb stehenden Fahrzeugen diskriminierend oder protektionistisch auswirkt; - - indem sie Vorschriften beibehalten hat, die bei der Berechnung der steuerlichen Nutzleistung den Faktor K von zwischen dem 1. Januar 1978 und dem 12. Januar 1988 einzeln zugelassenen Fahrzeugen begrenzen, die als einem zugelassenen Fahrzeugtyp mit einer Nutzleistung von über 100 kW entsprechend angesehen werden? |
Vorinstanz: | Kommission ./. Französische Republik |
Vorinstanz/Datum: | 16.07.1999 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EG 1999 Nr. C 281 S. 3 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 15.03.2001 |
Erledigungs-Az: | Rs C-265/99 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 07 05 |