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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 60/02
§§: VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 141, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 204, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 234, VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 718, VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 558
Schlagwörter Vorübergehende Verwendung, Zweckwidrige Verwendung, Beförderung, Kabotageverbot
Rechtsfrage: Wurde die Zugmaschine 1, mit der ein in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft beladener Auflieger 1 nach Deutschland verbracht und hier der mit einem Auflieger 2 aus einem Drittland eingereisten Zugmaschine 2 übergeben wurde, die den Auflieger 1 ins Drittland beförderte, dadurch zweckwidrig verwendet, dass sie den Auflieger 2 in Deutschland übernommen und in ein anderes Gebiet der Gemeinschaft verbracht hat? (Kabotageverbot?) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 25.09.2002
Vorinstanz/AZ: 3 (1) K 119/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 10 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.06.2005
Erledigungs-Az: VII R 60/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils