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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 57/03
§§: EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 52 Abs. 39 Satz 1
Schlagwörter Grundstück, Veräußerung, Spekulationsgewinn, Rückwirkung
Rechtsfrage: Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungen: Ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG wegen Verfassungswidrigkeit nicht anzuwenden, wenn die Grundstücksveräußerung zwischen der Beschlussfassung des Deutschen Bundestags über das StEntlG 1999/2000/2002 am 4.3.1999 und der Zustimmung des Bundesrats zum StEntlG 1999/2000/2002 am 19.3.1999 bzw. der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.3.1999 erfolgt ist (hier: Besteuerung des auf das Arbeitszimmer einer eigengenutzten Eigentumswohnung entfallenden Veräußerungsgewinns, welche am 28.2.1992 erworben und am 10.3.1999 veräußert wurde)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 28.08.2003
Vorinstanz/AZ: 11 K 6243/01 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 01 78
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.11.2010
Erledigungs-Az: IX R 57/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren IX R 57/03 ist bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 2/04 ausgesetzt (Beschluss vom 18.5.2004).- Das Verfahren wurde wieder aufgenommen - Erledigung der Hauptsache