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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 3/18 (BFH) |
§§: | AO § 233 a, UStG 2005 § 13 b Abs. 2 Satz 2, UStG 2005 § 13 b Abs. 5 Satz 2 |
Schlagwörter | Erstattungszinsen, Rückwirkendes Ereignis, Steuerschuldner, Bauträger |
Rechtsfrage: | 1. Entstehen Erstattungszinsen nach § 233 a AO, wenn ein Bauträger zunächst entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung die von ihm bezogenen Bauleistungen gemäß § 13 b UStG der Umsatzsteuer unterworfen, die errechneten Steuerbeträge gezahlt, und nach Ergehen des BFH-Urteils vom 22.8.2013 V R 37/10 nach Abgabe berichtigter Umsatzsteuererklärungen aufgrund des Wegfalls der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers Umsatzsteuererstattungen beantragt hat? - 2. Stellt die aufgrund des BFH-Urteils vom 22.8.2013 V R 37/10 geänderte Auslegung des § 13 b UStG ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 233 a Abs. 2 a AO dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 20.12.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1368/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 01 67 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |