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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 54/17 (BFH) |
§§: | UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 25 Abs. 4 |
Schlagwörter | Ermäßigter Steuersatz, Vorsteuerabzug, Reiseleistung |
Rechtsfrage: | 1. Steht der Klägerin im Zusammenhang mit Umsätzen aus sog. Kaffeefahrten der volle Vorsteuerabzug aus der Beförderung der Teilnehmer der Kaffeefahrten zu und welchem Steuersatz unterliegen die Reiseleistungen? - 2. Ist auf Nahrungsergänzungsmittel, die während der Kaffeefahrten verkauft werden, der ermäßigte Steuersatz anzuwenden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.01.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 128/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 11 24 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.12.2018 |
Erledigungs-Az: | V R 54/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 22 68 |