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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-581/17 (EuGH) |
§§: | AStG § 6, FZA Art. 1, FZA Art. 2, FZA Art. 4, FZA Art. 6, FZA Art. 7, FZA Art. 16, FZA Art. 21 |
Schlagwörter | EG, EU, Wohnsitz, Schweiz, Wegzugsbesteuerung, Freizügigkeit, Außensteuerrecht |
Rechtsfrage: | Sind die Vorschriften des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.6.1999, in Kraft getreten am 1.6.2002, insbesondere dessen Präambel sowie Art. 1, 2, 4, 6, 7, 16 und 21 und Anhang I Art. 9 dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der, damit kein Besteuerungssubstrat entgeht, latente, noch nicht realisierte Wertsteigerungen von Gesellschaftsrechten (ohne Aufschub) besteuert werden, wenn ein in diesem Staat zunächst unbeschränkt steuerpflichtiger Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats seinen Wohnsitz von diesem Staat in die Schweiz und nicht in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat verlegt, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet? |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 14.06.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2413/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 20 73 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 26.02.2019 |
Erledigungs-Az: | Rs C-581/17 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 01 95 |