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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-84/97 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/335/EWG Art. 10
Schlagwörter Gesellschaftsteuer, Ausschlußfrist, Klage, Anpassung, EG-Recht
Rechtsfrage: Gibt es einen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der einen Mitgliedstaat, der mit der Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht im Verzug ist, daran hindert, Klagemöglichkeiten des einzelnen zu beschränken, die unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht gestützt sind und sich auf einen Zeitraum vor der Anpassung beziehen? Wie ist Artikel 13 Absatz 2 des Dekrets Nr. 641 des Präsidenten der Italienischen Republik vom 26. Oktober 1972, wonach die Klage auf Erstattung der Beträge, die ein Unternehmen an den italienischen Staat vor der Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die Gemeinschaftsrechtsordnung rechtsgrundlos aufgrund von Rechtsvorschriften gezahlt hat, die gegen Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 (betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital) verstoßen, einer Ausschlußfrist von drei Jahren unterliegt, im Lichte eines solchen Grundsatzes zu beurteilen?
Vorinstanz: Corte d'Appello Turin
Vorinstanz/Datum: 31.01.1997
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache