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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 23/04 |
§§: | GG Art. 20 Abs. 3, DBA RUS Art. 23, DBA RUS Art. 24, EStG § 2 a Abs. 3 |
Schlagwörter | Verfassungsmäßigkeit, Rückwirkung, Verlust, Ausland, Betriebsstätte, Diskriminierungsverbot |
Rechtsfrage: | Nichtabzugsfähigkeit von Verlust aus russischer Betriebsstätte: Verstoßen die Aufhebung des § 2 a Abs. 3 Satz 1 EStG gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und das Verlustabzugsverbot nach Art. 23 DBA RUS gegen das Diskriminierungsverbot und gegen Gemeinschaftsrecht, so dass der einer russischen Betriebsstätte zurechenbare Verlust bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer inländischen GmbH doch zu berücksichtigen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 15.12.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1604/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 34 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.10.2004 |
Erledigungs-Az: | I R 23/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |