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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 145/00 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 6,7, EStG § 66 Abs. 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte, Grenzbetrag, Beendigung, Berufsausbildung |
Rechtsfrage: | Bleiben Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt, außer Ansatz und führen deshalb nicht zum rückwirkenden Wegfall des Kindergeldanspruchs für die vorhergehenden Monate (vgl.a. BFH-Urteil vom 1.3.2000 VI R 19/99, BStBl II 2000, 462)? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 27.01.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 4 99 197 K 1 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 82 92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.12.2000 |
Erledigungs-Az: | VI R 145/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Erledigung der Hauptsache |