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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 25/02 |
§§: | EStG § 55 Abs. 1, EStG § 55 Abs. 6, EStG § 13, EStG § 14, BewG § 13 Abs. 3, BewG § 14 Abs. 4 |
Schlagwörter | Landwirtschaft, Betriebsaufgabe, Zuckerrübenlieferrecht, Pauschalwert, Grund und Boden, Aktie, Ertragswert, Substanzwert |
Rechtsfrage: | 1. Ist bei einer Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, an den ein Zuckerrübenlieferrecht gebunden ist, dem ins Privatvermögen überführten Zuckerrübenlieferrecht ein Teil des Pauschalwerts für den Grund und Boden gem. § 55 Abs. 1 EStG gegenüber zu stellen? 2. Scheidet bei Zuckerrübenlieferrechten, die an den Besitz von Aktien beim jeweiligen Zuckererzeugungsunternehmen geknüpft sind, die Berücksichtigung eines Buchwertanteils des Grund und Bodens von vornherein aus, weil für diese Lieferrechte keine Verbindung mit dem nach § 55 EStG pauschal bewerteten Grund und Boden besteht? 3. Ist für immaterielle Wirtschaftsgüter in der Land- und Forstwirtschaft anstelle des Ertragswerts nach § 13 Abs. 2 BewG gem. § 14 Abs. 4 BewG der (z.B. aus Kaufpreisen abgeleitete) gemeine Wert (Substanzwert) des Rechts anzusetzen, wenn dieser über dem Ertragswert des Nutzungsrechts liegt? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 22.06.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 97/90 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 08 04 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.09.2003 |
Erledigungs-Az: | IV R 25/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 17 53 |