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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 45/16 (BFH) |
§§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, KStG § 27 Abs. 1 Satz 3, KStG § 27 Abs. 3 Satz 1, KStG § 27 Abs. 5 Satz 2, KStG § 27 Abs. 5 Satz 3 |
Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Einlagekonto, Rückzahlung, Bescheinigung |
Rechtsfrage: | Ist im Falle einer nachträglich durch eine Betriebsprüfung festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung von der strengen Auslegung des § 27 Abs. 5 Sätze 2 und 3 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG abzusehen, die Leistung auch ohne die geforderte Bescheinigung als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren und das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG entsprechend zu mindern? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 08.06.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1860/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 27 48 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.01.2018 |
Erledigungs-Az: | I R 45/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 02 15 |